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   BVerwG, 17.05.2023 - 9 B 33.22   

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BVerwG, 17.05.2023 - 9 B 33.22 (https://dejure.org/2023,18114)
BVerwG, Entscheidung vom 17.05.2023 - 9 B 33.22 (https://dejure.org/2023,18114)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Mai 2023 - 9 B 33.22 (https://dejure.org/2023,18114)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.09.2012 - 4 L 155/09

    Anschlussbeitragserhebung; Verteilungsmaßstab; Bekanntmachung der

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2023 - 9 B 33.22
    Nach den in der zitierten Urteilspassage ausdrücklich in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des (erkennenden) Oberverwaltungsgerichts verlangt der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit eine Vollständigkeit der satzungsmäßigen Verteilungsregelung dergestalt, dass sie eine annähernd vorteilsgerechte Verteilung des umlagefähigen Aufwands für alle Verteilungskonstellationen ermöglicht, die in der Gemeinde oder im Verbandsgebiet im Zeitpunkt des Erlasses der Satzung vorhanden sind oder deren Entstehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 9 C 2.18 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 230 Rn. 16 m. w. N.); grundsätzlich muss der Verteilungsmaßstab im Anschlussbeitragsrecht alle im Versorgungsgebiet in Betracht kommenden Anwendungsfälle regeln (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 11. September 2012 - 4 L 155/09 - juris Rn. 75).

    Für einen solchen Sachverhalt hat das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in einer früheren im Berufungsurteil zitierten Entscheidung offengelassen, inwieweit auf eine Maßstabsregelung ausnahmsweise verzichtet werden kann, wenn Anwendungsfälle tatsächlich nicht entstehen und auch nicht entstehen werden oder die Unvollständigkeit ohne Auswirkung auf die im Beitragssatz zum Ausdruck kommende vorteilsgerechte Verteilung des Aufwands bleibe bzw. nur wenige atypische Fälle nicht geregelt werden (OVG Magdeburg, Urteil vom 11. September 2012 - 4 L 155/09 - juris Rn. 75).

  • BVerwG, 06.10.2021 - 9 C 10.20

    Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt auch gegenüber dem neuen Träger einer

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2023 - 9 B 33.22
    Im Revisionsverfahren hob das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 20. August 2019 auf (BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 9 C 10.20 - BVerwGE 173, 340): Die Auffassung, dass eine etwaige Festsetzungsverjährung des Beitragsanspruchs der Gemeinde keine schutzwürdige Rechtsposition der Klägerin gegenüber der Heranziehung zu Beiträgen für die öffentliche Einrichtung des Beklagten begründe, verstoße in dieser Pauschalität gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip sowie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

    Die Beurteilung einer einzelnen abgabenrechtlichen Satzungsbestimmung ist aber ebenso wie die Auslegung und Anwendung des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) und die nähere Bestimmung des in § 6 KAG-LSA geregelten Vorteilsbegriffs eine Frage des Landesrechts, die dem Oberverwaltungsgericht vorbehalten ist; dessen Vorteilsverständnis und Interpretation der abgabenrechtlichen Vorschriften sind grundsätzlich auch in einem Revisionsverfahren zugrunde zu legen (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 9 C 10.20 - BVerwGE 173, 340 Rn. 14).

  • BVerwG, 24.02.2020 - 9 BN 9.18

    Normenkontrolle einer Beitragssatzung; Beitragserhebungspflicht und kommunale

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2023 - 9 B 33.22
    Mit diesem Äußerungsrecht korrespondiert allerdings keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts, weil erwartet werden kann, dass die Beteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2020 - 9 BN 9.18 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 64 Rn. 34 m. w. N.).

    Dieser Vorgang ergibt sich zwar nicht aus dem damaligen Sitzungsprotokoll, in dem nur allgemein die Erörterung der Sach- und Rechtslage festgehalten worden ist (vgl. zur Beweiskraft des Protokolls in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2020 - 9 BN 9.18 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 64 Rn. 41 m. w. N.), wird aber durch den Vortrag der Klägerin in der Nichtzulassungsbeschwerde belegt und ist insofern aktenkundig (vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2020 - 9 BN 9.18 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 64 Rn. 42 f. m. w. N.).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2023 - 9 B 33.22
    Die von ihr zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26) bezieht sich auf den hier nicht vorliegenden Fall von mehreren, die Entscheidung jeweils selbstständig tragenden Begründungen, die alle mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden müssen.
  • BVerwG, 23.01.2019 - 9 C 2.18

    Heranziehung zu verjährten Anschlussbeiträgen auch bei kommunalen

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2023 - 9 B 33.22
    Nach den in der zitierten Urteilspassage ausdrücklich in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des (erkennenden) Oberverwaltungsgerichts verlangt der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit eine Vollständigkeit der satzungsmäßigen Verteilungsregelung dergestalt, dass sie eine annähernd vorteilsgerechte Verteilung des umlagefähigen Aufwands für alle Verteilungskonstellationen ermöglicht, die in der Gemeinde oder im Verbandsgebiet im Zeitpunkt des Erlasses der Satzung vorhanden sind oder deren Entstehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 9 C 2.18 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 230 Rn. 16 m. w. N.); grundsätzlich muss der Verteilungsmaßstab im Anschlussbeitragsrecht alle im Versorgungsgebiet in Betracht kommenden Anwendungsfälle regeln (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 11. September 2012 - 4 L 155/09 - juris Rn. 75).
  • BVerwG, 28.11.2002 - 2 C 25.01

    Urteil, nicht mit Gründen versehenes -; Beteiligungsfähigkeit von Landesbehörden;

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2023 - 9 B 33.22
    Diese Pflicht ist verletzt, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonstwie unbrauchbar sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 2 C 25.01 - BVerwGE 117, 228 ; Beschluss vom 3. Februar 2017 - 9 B 15.16 - juris Rn. 5 m. w. N.).
  • BVerwG, 28.11.2012 - 8 C 21.11

    Änderung der Sach- und Rechtslage; Berechtigtenstellung; besatzungshoheitliche

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2023 - 9 B 33.22
    Die Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO, deren Verletzung als Verfahrensmangel gerügt werden kann, erstreckt sich auf die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts und umfasst die für die Aufhebungsentscheidung kausal ausschlaggebenden Gründe (BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 - 8 C 21.11 - BVerwGE 145, 122 Rn. 22; Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 9 B 26.21 - juris Rn. 6 m. w. N.).
  • BVerwG, 03.02.2017 - 9 B 15.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Urteilsform und -inhalt

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2023 - 9 B 33.22
    Diese Pflicht ist verletzt, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonstwie unbrauchbar sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 2 C 25.01 - BVerwGE 117, 228 ; Beschluss vom 3. Februar 2017 - 9 B 15.16 - juris Rn. 5 m. w. N.).
  • BVerwG, 22.12.2021 - 9 B 26.21

    Haftung für Vergnügungssteuer; Bindungswirkung des Revisionsurteils

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2023 - 9 B 33.22
    Die Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO, deren Verletzung als Verfahrensmangel gerügt werden kann, erstreckt sich auf die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts und umfasst die für die Aufhebungsentscheidung kausal ausschlaggebenden Gründe (BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 - 8 C 21.11 - BVerwGE 145, 122 Rn. 22; Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 9 B 26.21 - juris Rn. 6 m. w. N.).
  • BVerwG, 09.02.2022 - 9 BN 4.21

    Keine Pflicht zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2023 - 9 B 33.22
    Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenze, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 9 BN 4.21 - NVwZ-RR 2022, 408 Rn. 8 m. w. N.).
  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

  • BVerwG, 15.04.2015 - 9 C 15.14

    Beitragsbescheide für "Altanschließer" bestätigt

  • BVerwG, 08.03.2017 - 9 B 19.16

    Anschlussbeiträge; Divergenz; Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit;

  • BVerwG, 06.05.2015 - 2 B 19.14

    Höhe des Gesamtschadens ist selbständiger disziplinarischer Erschwerungsgrund;

  • BVerfG, 14.10.2010 - 2 BvR 409/09

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch für

  • BVerwG, 22.09.2022 - 5 B 33.21

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • BVerfG, 16.09.2020 - 1 BvR 1185/17

    Ausschlussfrist der §§ 13b, 18 Abs 2 KAG-LSA für Inanspruchnahme von

  • BVerwG, 27.06.1969 - VII C 20.67

    Gebührenpflicht der Deutschen Bundesbahn für Genehmigungen auf Grund des

  • BVerwG, 08.04.2021 - 9 B 30.20

    Heranziehung eines Erbbauberechtigten zu einem Abwasserbeitrag i.R.d. Betriebs

  • BVerwG, 26.08.2020 - 9 B 26.19

    Fortführung einer Unternehmensflurbereinigung als vereinfachtes

  • BVerwG, 10.02.2022 - 8 B 1.22

    Besetzung des Flurbereinigungsgerichts

  • BVerwG, 15.02.2021 - 9 B 10.20

    Klärungsbedürftigkeit der Wirkungen einer vor Inkrafttreten einer wirksamen

  • VG Magdeburg, 28.03.2024 - 4 A 106/22

    Abbruchanordnung, Festsetzung der Ersatzvornahme, Kostengrundentscheidungen zur

    Denn die von diesem Gebot verfassungsrechtlich gezogene zeitliche Obergrenze, die erst einen absoluten zeitlichen Schlusspunkt darstellt, nach dem die Ausübung einer Befugnis treuwidrig und durch § 242 BGB ausgeschlossen ist, wird selbst durch Fristen von bis zu 24, 5 Jahren (vgl. zu § 13b und § 18 Abs. 2 KAG-LSA: BVerfG, Beschluss vom 16. September 2020 - 1 BvR 1185/17 -, juris, Rn. 2; BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2023 - 9 B 33.22 -, juris, Rn. 16; Beschluss vom 15. Juli 2021 - 9 B 45.20 -, juris, Rn. 6) und den im Zivilrecht und Öffentlichen Recht vorkommende Fristen von 30 Jahren (vgl. zu § 48 und § 49 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 -, juris, Rn. 29) gewahrt.
  • VG Magdeburg, 21.03.2024 - 4 A 171/22

    Anforderung von Ausgleichsbeträgen für in einem förmlichen Sanierungsgebiet

    Der Zweck des Gebots der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit besteht in einem Schutz vor einer unbegrenzten Anknüpfung von Lasten an lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris, Rn. 41; Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 -, juris, Rn. 61; BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 -, juris, Rn. 8; Beschluss vom 8. März 2017 - 9 B 19.16 -, juris, Rn. 7; Beschluss vom 15. Juli 2021 - 9 B 45.20 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 17. Mai 2023 - 9 B 33.22 -, juris, Rn. 16).
  • BVerwG, 17.01.2024 - 9 BN 5.23
    Mit der Rüge einer fehlenden oder unzureichenden Beachtung von Bundes(verfassungs)recht lässt sich die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann begründen, wenn gerade die Auslegung der bundesrechtlichen Norm ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2023 - 9 B 33.22 - juris Rn. 12 m. w. N.).
  • BVerwG, 17.01.2024 - 9 BN 6.23
    Mit der Rüge einer fehlenden oder unzureichenden Beachtung von Bundes(verfassungs)recht lässt sich die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann begründen, wenn gerade die Auslegung der bundesrechtlichen Norm ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2023 - 9 B 33.22 - juris Rn. 12 m. w. N.).
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